AGB für Arbeitgeber

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) regeln die grundlegenden Vertragsbedingungen zwischen der SimpleJOB GmbH (im Folgenden: „SimpleJOB“) und dem Auftraggeber zur Vermittlung von Personal.

Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung wurde ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber festgehalten.

(2) Gültigkeit haben diejenigen AGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der SimpleJOB-Website offen einsehbar sind. Auf Anfrage können die AGB dem Auftraggeber durch SimpleJOB jederzeit als Abschrift in PDF-Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Personalvermittlungs- und Rahmenvereinbarungen zur Personalvermittlung mit dem Auftraggeber in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese Regelung gilt jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(4) Zwischen SimpleJOB und dem Auftraggeber in der Personalvermittlungsvereinbarung oder der Rahmenvereinbarung in Textform festgehaltene Regelungen sind gegenüber diesen AGB vorrangig, soweit es kollidierende Regelungen geben sollte.

3 Grundlagen / Vertragsschluss

(1) Ein Vertragsverhältnis im Rahmen der Personalvermittlung zwischen SimpleJOB und dem Auftraggeber kann sowohl in Form von Personalvermittlungsvereinbarungen (in den Varianten Basic, Classic oder Premium) oder aufgrund von Rahmenverträgen zustande kommen. Nach entsprechender Bedarfsanalyse wird SimpleJOB dem Auftraggeber ein konkretes Angebot in Textform unterbreiten. Dem Angebot beigefügt ist eine Preisliste, welche für sämtliche Personalvermittlungsvereinbarungen oder Rahmenverträge Gültigkeit besitzt. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber. Dabei gilt auch eine explizite Zustimmung per E-Mail auf ein Angebot von SimpleJOB als Vertragsannahme durch den Auftraggeber.

(2) Die Regelungen des § 312i Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 S. 2 BGB, welche Verpflichtungen des Unternehmers bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln, werden abbedungen.

(3) Die inhaltliche Veränderung eines Angebotes durch den Auftraggeber gilt als von diesem erstelltes neues Angebot an SimpleJOB. Die Vertragsbeziehung kommt in diesem Fall erst durch explizite Annahme dieses Angebotes durch SimpleJOB zustande.

(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der Bestätigung durch SimpleJOB in Textform (z.B. E-Mail, Fax).

4 Leistungen und Pflichten von SimpleJOB

(1) Der Auftraggeber erteilt SimpleJOB den Auftrag, für ihn einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen. Dies erfolgt entweder im Rahmen einer Personalvermittlungsvereinbarung oder eines Rahmenvertrages. SimpleJOB gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Die Erstellung von Stellenanzeigen sowie die Formulierung des Anforderungsprofils erfolgen nach Absprache mit dem Auftraggeber.

(2) SimpleJOB verpflichtet sich, den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen bei seiner Personalsuche zu unterstützen. Dabei prüft SimpleJOB für jeden Auftraggeber individuell, welche Kombination an Marketingaktivitäten die erfolgversprechende Lösung für die Rekrutierung eines geeigneten Bewerbers darstellt. SimpleJOB behält sich das Recht vor, einzelne Leistungen ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber anzupassen bzw. durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen, sofern die entsprechenden Leistungen nicht ausdrücklich und in Textform in der Personalvermittlungs- oder Rahmenvereinbarung festgehalten wurden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterliegt SimpleJOB keiner Erfolgsgarantie im Hinblick auf die Übermittlung von Bewerberprofilen an den Auftraggeber oder dem Abschluss von Arbeitsverhältnissen.

(4) SimpleJOB behält sich das Recht vor, vom Auftraggeber erteilte Aufträge nicht auszuführen, oder bereits im Internet veröffentlichte Leistungselemente wieder zu entfernen, soweit die zu veröffentlichten Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Vergütungen verpflichtet.

(5) SimpleJOB trifft keine Entscheidungen über Zu- und Absagen der Bewerber für eine ausgeschriebene Position. Aufgrund der Vermittlung von SimpleJOB zustande gekommene Vorstellungsgespräche bei dem Auftraggeber führen nicht zu einer Erstattungspflicht der Reisekosten des Bewerbers durch SimpleJOB.

(6) Die von SimpleJOB zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann SimpleJOB deshalb nicht übernehmen.

(7) Soweit SimpleJOB eine kostenlose „Mitarbeiter-Garantie“ im Rahmen seiner Vereinbarungen gewährt, so bedeutet dies, dass wenn der Auftraggeber innerhalb des in der Garantie benannten Zeitraumes eine schriftliche Kündigungserklärung einreicht und das Arbeitsverhältnis sodann tatsächlich rechtlich beendet ist, SimpleJOB für einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Kündigung weitere Bewerberprofile anbieten wird und bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem der Ersatzbewerber auf die Zahlung des Vermittlungshonorars einmalig verzichtet. Eine Haftung von SimpleJOB für den Fall, dass während des Zeitraumes von 12 Monaten nach der Kündigung kein neues Arbeitsverhältnis zustande kommt, besteht nicht. Die Rückerstattung des Vermittlungshonorars ist ausgeschlossen – unabhängig davon, ob der Auftraggeber von der angebotenen „Mitarbeiter-Garantie“ gebrauch macht. Ergänzungen und Erweiterungen dieser Garantie-Regelung sind nach Absprache zwischen den Parteien möglich und werden in Textform festgehalten.

(8) Zur Inanspruchnahme der „Mitarbeiter-Garantie“ ist der Auftraggeber verpflichtet, die von ihm erklärte schriftliche Kündigung des Bewerbers auf Nachfrage durch SimpleJOB vorzulegen.

5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Grundlage der Personalsuche durch SimpleJOB und Vertragsbestandteil sind das zwischen SimpleJOB und dem Auftraggeber besprochene Anforderungsprofil sowie sämtliche weitere, im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an SimpleJOB ausgehändigte Unterlagen durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von SimpleJOB benötigten Informationen über die zu besetzenden Stellen sowie deren Anforderungsprofile nach bestem Wissen und Gewissen (Mitwirkungspflicht) zusammenzustellen und zu übermitteln.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, SimpleJOB schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Übermittlung eines Bewerberprofils, darüber zu informieren, sofern ein von SimpleJOB vorgeschlagener Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor der Übermittlung bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde oder dem Auftraggeber anderweitig bekannt war. Selbiges gilt, wenn die grundsätzliche Besetzung des bei SimpleJOB gemeldeten Arbeitsbedarfes hinfällig geworden ist oder aus anderen Beweggründen kein Interesse an den Leistungen von SimpleJOB mehr besteht.

(3) Sollte eine Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht erfolgen, behält sich SimpleJOB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe der eventuell nutzlos erfolgten Aufwendungen vor.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, SimpleJOB schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses mit einem vorgeschlagenen Bewerber und dessen Konditionen in Textform zu informieren. Auf Verlangen von SimpleJOB ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur Ermittlung des Honoraranspruchs erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies betrifft insbesondere die Vorlage von teil-anonymisierten Arbeitsverträgen, sowie von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Gleiches gilt für die Information über das eventuelle Nicht-Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit einem vorgestellten Bewerber. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Übermittlung des Bewerberprofils durch SimpleJOB.

(5) Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 gilt auch für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber und eines mit dem Auftraggeber gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmens.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von SimpleJOB überlassenen Bewerbungsunterlagen sowie die personenbezogenen Daten der Bewerber ausschließlich zum Zwecke des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu verwenden, diese nicht zu vervielfältigen und nicht an Dritte weiterzugeben. Referenzauskünfte über den Bewerber bei dessen früheren oder derzeitigen Arbeitgebern sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bewerbers einzuholen.

6 Konditionen

(1) Der Anspruch von SimpleJOB auf das im Angebot festgelegte Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Bewerber. Nicht von Bedeutung für den Vergütungsanspruch von SimpleJOB ist die Dauer des zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.

(2) SimpleJOB hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn zwischen dem vorgeschlagenen Bewerber und dem Auftraggeber zunächst kein Arbeitsverhältnis zustande kommt, der Bewerber jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung der Bewerbungsdaten durch SimpleJOB vom Auftraggeber oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird. Diese Regelung ist unabhängig davon gültig, ob der Auftraggeber oder der Bewerber an einer vorherigen Beschäftigung kein Interesse hatte, sowie ebenfalls unabhängig davon, ob während des Zeitraums von 12 Monaten die Konditionen zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber verändert worden sind.

(3) Der Anspruch von SimpleJOB auf das Vermittlungshonorar entsteht bei jeder Einstellung eines Bewerbers bei dem Auftraggeber oder der gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen, unabhängig davon, ob die Anstellung in einer anderen Position als zunächst vorgesehen erfolgt oder der Bewerber über etwaige von diesem zunächst zugesagten Qualifikationen überhaupt nicht verfügt oder sonstige Abweichungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil bestehen. Alleiniges Merkmal für die Entstehung des Honoraranspruches ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages.

(4) Ein Vergütungsanspruch von SimpleJOB besteht auch dann, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Bewerber einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. Basis für die Ermittlung des Honorars ist in diesem Fall 1/12 der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung angefallenen Vergütung.

(5) Ein Vergütungsanspruch von SimpleJOB entsteht des Weiteren auch dann, wenn der Auftraggeber ohne vorherige, ausdrücklich in Textform erteilte, Genehmigung von SimpleJOB Bewerberprofile an Dritte weiterreicht und es bei diesen zu einer Einstellung des Bewerbers kommt. In diesem Fall hat der Auftraggeber neben dem vereinbarten Vermittlungshonorar eine zusätzliche Vertragsstrafe in gleicher Höhe zu leisten.

(6) Erfolgt die gemäß § 5 Abs. 4 dem Auftraggeber obliegende Mitteilung über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses später als 1 Monat nach Abschluss eines Arbeitsvertrages oder erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach der Übermittlung eines Bewerberprofils durch SimpleJOB überhaupt keine Rückmeldung, so hat der Auftraggeber neben dem vereinbarten Vermittlungshonorar eine zusätzliche Vertragsstrafe in gleicher Höhe zu leisten.

(7) Berechnungsgrundlage der individuell mit den Auftraggebern festgelegten Vermittlungshonorare ist - soweit keine anderweitige Absprache in Textform getroffen wurde - stets das Bruttomonatsgehalt des eingestellten Bewerbers. Jahressonderzahlungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Boni, usw. bleiben dabei außer Betracht.

(8) Ebenso wie der Auftraggeber hat auch SimpleJOB viel Zeit und Geld in die Akquirierung, Ausbildung und Fortbildung seiner Mitarbeiter investiert. Beide Parteien verpflichten sich daher, die Mitarbeiter der jeweils anderen Partei weder aktiv noch wissentlich abzuwerben oder eine anderweitige Anstellung anzubieten. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt dieses Verbot für einen Zeitraum von 3 Monaten nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung führt zu der Verwirkung einer Vertragsstrafe durch die abwerbende Partei.  Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 6 Bruttomonatsgehälter des abgeworbenen Mitarbeiters.

7 Zahlungsbedingungen und Abrechnung

(1) Die von SimpleJOB angebotenen Personalvermittlungsvereinbarungen und Rahmenverträge für Dienstleistungen zur Personalvermittlung können auf einer monatlich zahlbaren Grundgebühr oder einem bei Einstellung des Bewerbers fälligen Vermittlungshonorar oder auf einer Kombination beider Modelle basieren. Der Auftraggeber erhält mit dem Angebot von SimpleJOB die für ihn gültigen Konditionen in Textform übersandt. Mit der Annahme des Angebotes erklärt dieser sich ausdrücklich mit dem Preismodell von SimpleJOB einverstanden.

(2) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Nettopreise).

(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB.

(4) SimpleJOB behält sich im Falle des Zahlungsverzuges vor, seine Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Verzugskostenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro.

8 Kündigung, Laufzeit

Kündigungsfristen und Laufzeiten der Vereinbarungen werden zwischen SimpleJOB und dem Auftraggeber individuell vereinbart.

9 Haftung

(1) SimpleJOB haftet grundsätzlich nicht für Umstände oder Schäden, die der Bewerber in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Es wird keine Gewährleistung übernommen, insbesondere wird keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität, die Arbeitsweise und Belastbarkeit des vermittelten Bewerbers oder dessen persönliche Zuverlässigkeit übernommen. Regress- und sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

(2) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SimpleJOB, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SimpleJOB nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde versichert, die Daten der Bewerber nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einstellung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten der Bewerber zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen.

Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.

(2) Mit Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und SimpleJOB verpflichten sich beide Parteien zur Beachtung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze.

(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzen von Daten der Auftraggeber durch SimpleJOB erfolgt gemäß der auf der Webseite www.simple-job.de veröffentlichten Datenschutzerklärung.

11 Einwilligung zur Nennung als Referenzkunde

(1) Der Auftraggeber räumt das Recht ein, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken, den Auftraggeber unter Verwendung seines Firmennamens und evtl. Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen.

(2) Darüber hinaus räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Projekt sowie die damit verbundenen Leistungen zu beschreiben und diese Beschreibung inklusive ggf. enthaltener wörtlicher Zitate ganz oder teilweise, ebenfalls unter Nennung des Kundennamens, Verwendung des Kundenlogos und vom Auftraggeber oder Auftragnehmer erstellter Fotos, Videos oder anderer Materialien publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien zu verwenden.

(3) Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen des Auftragsnehmers wird dabei Rücksicht genommen.

12 Urheberrechte

(1) Der Auftraggeber trägt die alleinige Presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm zur Verfügung gestellten und zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte. Mit der Übermittlung an SimpleJOB bestätigt der Auftraggeber, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte der Daten zur Veröffentlichung im Internet (soweit dies im Rahmen von Stellenanzeigen erforderliche ist) besitzt bzw. hierüber verfügen kann.

(2) Sämtliche, von SimpleJOB erstellten Arbeitsergebnisse (Stellenanzeigen, Marketingkampagnen, etc.) unterliegen dem Urheberrecht von SimpleJOB.

13 Schlussbestimmungen

(1) Rein zur sprachlichen Vereinfachung wird in diesen Geschäftsbedingungen die männliche Sprachform verwendet. Gemeint sind stets sämtliche Geschlechter (m/w/d).

(2) Soweit nicht ausdrücklich aufgeführt, können Mitteilungen und Erklärungen in dem Vertragsverhältnis zwischen SimpleJOB und dem Auftraggeber in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen (zum Beispiel per E-Mail). SimpleJOB kann für die Abgabe von Erklärungen und insbesondere für die Übermittlung von Bewerber-Portfolios die von dem Auftraggeber mitgeteilte E-Mail Adresse verwenden.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

(4) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Köln vereinbart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.